Unmittelbar nach erfolgter Fertigstellung ist die Gemeinde unaufgefordert zur Abnahme aufzubieten. Werden bei der Abnahme Mängel gegenüber den verfügten Massnahmen festgestellt wird die Gemeindebaupolizeibehörde die Ersatzvornahme verfügen. Dies bedeutet, dass die Gemeinde auf Kosten der Bauherrschaft bzw. des Grundeigentümers die vollständige und korrekte Wiederherstellung selber ausführen oder durch Dritte ausführen lassen wird (Art. 47 BauG). 4. Ersatzvornahme