Für die bauliche Wiederherstellung des rechtmässig bewilligten Zustandes wird eine Frist von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieser Wiederherstellungsverfügung gewährt. 2. Die vornach aufgeführten Wiederherstellungsmassnahmen und –gegenstände sind als Projektänderung durch einen ausgewiesenen Fachplaner in Planunterlagen (Schnitt- und Umgebungsplan) darzustellen und der Gemeindebaupolizeibehörde innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung einzureichen. 3. Unmittelbar nach erfolgter Fertigstellung ist die Gemeinde unaufgefordert zur Abnahme aufzubieten.