Gemeinde mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 Gelegenheit für Schlussbemerkungen gewährte. Am 2. November 2022 verfügte die Gemeinde die Baueinstellung. Die dagegen erhobene Beschwerde schrieb das Rechtsamt der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD), das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, am 9. Januar 2023 ab, da die Beschwerdeführerin die Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG2 nicht unterzeichnet hatte. 14. Mit Entscheid vom 28. Februar 2023 trat die Gemeinde auf das Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung infolge des fehlenden schutzwürdigen Interesses nicht ein (Bauvorhaben kann aus technischen Gründen nicht ausgeführt werden).