9. Nach mehrmaligen Nachfragen durch die Beschwerdeführerin verlangte die Gemeinde mit Verfügung vom 27. Juni 2022 eine Stellungnahme des AGR zur Frage, ob die Zufahrt, wie sie in den Ausführungsplänen dargestellt ist, von der Baubewilligung vom 12. Juni 2017 gedeckt sei oder nicht.