Hauszufahrten seien nur dann bewilligungsfähig, wenn keine grossen Terrainveränderungen notwendig seien. Zudem müssten die betroffenen Grundeigentümer erneut zustimmen. Als Ergebnis hielt die Notiz fest, dass die Architektin als einzige Lösung sehe, die Zufahrtsstrasse nach den bewilligten Plänen auszuführen. Sie werde die Situation mit der Baufirma besprechen und die Bauverwaltung und das AGR zu gegebener Zeit informieren, wenn die Ausführung beginne. 2/11 BVD 120/2023/19