Für die Projektänderung bzw. das nachträgliche Baugesuch insbesondere in Bezug auf die Fassadenänderungen verweigerte das AGR am 18. November 2019 die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die Gemeinde erteilte am 18. Dezember 2019 den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung an bzw. verlangte die Einreichung einer Projektänderung für die «bauliche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes». Gleichzeitig hob sie die Baubewilligung für den baubewilligten und noch nicht ausgeführten Ausbau des Anbaus Nord mit Anpassung des Dachs auf, da der Estrich ohne Baubewilligung zu Wohnraum (Bad) ausgebaut worden war (vgl. Ziffer IV.6).