1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass die Verfügung der Gemeinde Seedorf (BE) vom 24. Februar 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Fortsetzung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG