Falls bereits die im Jahr 2016 bestehenden und bewilligten Aussenplätze zu viel Lärm verursachen, sind Massnahmen zu verfügen. Zudem sind die von der Fachstelle vorgesehenen Massnahmen zur Vorsorge zu prüfen (Erwägung 4). In Bezug auf die Aussenplätze, die bei der Erweiterung im 2016 an der Südostfassade neu entstanden, ist die Wiederherstellung, also die Entfernung dieser Plätze, anzuordnen. Allenfalls ist Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben, welches publiziert werden müsste (Erwägung 5). Die Streitsache erweist sich daher als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD, umfangreiche Abklärungen als erste Instanz zu tätigen.