Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.15 Vorliegend ist der Sachverhalt noch nicht vollständig abgeklärt (Erwägung 3). Gestützt auf die Sachverhaltsabklärungen muss geprüft werden, ob die bewilligten Aussensitzplätze (Stand 2016) lärmrechtlich zulässig waren. Falls bereits die im Jahr 2016 bestehenden und bewilligten Aussenplätze zu viel Lärm verursachen, sind Massnahmen zu verfügen.