Diejenigen Aussenplätze, die bei der Erweiterung im 2016 an der Südostfassade neu entstanden, sind nicht baubewilligt und damit formell rechtswidrig. Hier ist die Wiederherstellung, also die Entfernung dieser Plätze, anzuordnen. Falls die lärmrechtlichen Abklärungen gemäss Ziffer 4 hievor ergeben, dass die Anlage wie sie im 2016 bestand, die massgebenden Werte einhält, ist zusätzlich Gelegenheit zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs zu geben, damit gegebenenfalls ein Teil der neuen Plätze oder aller Plätze mit einer Reduktion der Öffnungszeiten bewilligt werden kann. Ein allfälliges nachträgliches Baugesuch müsste publiziert werden.