Falls bereits die im Jahr 2016 bestehenden und bewilligten Aussenplätze zu viel Lärm verursachen, ist zu prüfen, welche Massnahmen ergriffen werden müssen. In Frage kommen insbesondere eine Anpassung des Betriebskonzepts (insb. eine Reduktion der Aussenplätze) oder kürzere Öffnungszeiten. Zudem sind die von der Fachstelle vorgesehenen allgemeinen Massnahmen zur Vorsorge zu prüfen. Vor Anordnung der Massnahmen wird dem Beschwerdegegner dazu das rechtliche Gehör zu gewähren sein. 5. Unbewilligte Aussensitzplätze (nach 2016 dazugekommen)