Handelt es sich um eine neue Anlage gelten strengere Werte, die sogenannten Planungswerte (Art. 23 und 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Zu beachten wird sein, dass der Planungswert nur in den zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits vorhandenen (bzw. bewilligten oder öffentlich aufgelegten) lärmempfindlichen Räumen einzuhalten ist.12 Gegenüber der Liegenschaft M.________strasse 77 sind daher nur die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Eine weitergehende Wirkung hat die eingetragene Dienstbarkeit nicht, da diese im Bereich des zwingenden öffentlichen Rechts keine Wirkung entfaltet.13 In Bezug auf die Liegenschaft