b) Gestützt auf die Abklärungen, was 2016 (bewilligtermassen) bestand und unter Berücksichtigung, ob es sich um eine altrechtliche oder neurechtliche Anlage handelt, ist zu klären, ob die Anlage im Zustand des Jahres 2016, also vor der Erweiterung der Aussenplätze an der Südostfassade, lärmrechtlich zulässig war.