Die bundesrechtlichen Umweltschutz- und Lärmbestimmungen beinhalten unterschiedliche Vorschriften zur Begrenzung von Lärm, je nachdem, ob es sich um eine neue oder eine bestehende Anlage handelt. Gestützt auf die eingeholten Unterlagen (vgl. Ziffer 3) ist daher zu beurteilen, ob es sich um eine altrechtliche oder neurechtliche Anlage handelt. Als Stichtag für die Abgrenzung von bestehenden und neuen Anlagen im Sinne des USG gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art.