Daher ist abzuklären, wie viele Aussensitzplätze an welchen Standorten baubewilligt und wie viele im 2016 ohne Baubewilligungsverfahren hinzugekommen sind. Weiter ist in Bezug auf die Liegenschaft M.________strasse 75 zu ermitteln, seit wann die Wohnungen bestehen, da der Planungswert nur in den zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits vorhandenen (bzw. bewilligten oder öffentlich aufgelegten) lärmempfindlichen Räumen einzuhalten ist.7 Der Sachverhalt ist diesbezüglich nicht vollständig ermittelt. 6 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11 Bst. d und e 7 BGE 131 II 616 E. 3.4.3