Die vorliegende Anlage ist gemäss dem Bericht der Lärmfachstelle nach ihrem Kenntnisstand noch nie lärmrechtlich beurteilt worden. Die Lärmfachstelle legt in ihrem Bericht nachvollziehbar dar, es könne nicht beurteilt werden, ob es sich um eine bestehende Anlage handle, für welche die Immissionsgrenzwerte (IGW) massgebend seien, oder ob nach dem 1. Januar 1985 lärmrelevante Änderungen vorgenommen worden seien, so dass die Anlage als Neuanlage gelte und die Planungswerte (PW) einhalten müsse. Gemäss BGE 131 II 616 E. 3.4.3 müsse eine lärmige Anlage die Planungswerte nur bei den lärmempfindlichen Räumen, die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung bereits vorhanden waren, einhalten.