a) Die Lärmfachstelle stellte überzeugend fest, dass der Lärm der Aussenterrasse mit 52 Plätzen die Planungswerte (IP 1 und 2) und ab 22.00 Uhr sogar die Immissionsgrenzwerte (IP 2) überschreitet. Zudem hielt die Lärmfachstelle unter Bezugnahme auf die Gemeinde fest, dass im Jahr 2016 eine Erweiterung der Sitzplätze stattfand, die nicht bewilligt wurde. Aufgrund der lärmrechtlichen Problematik steht einer allfälligen Wiederherstellung dieser Erweiterung die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG nicht entgegen.6 Die vorliegende Anlage ist gemäss dem Bericht der Lärmfachstelle nach ihrem Kenntnisstand noch nie lärmrechtlich beurteilt worden.