eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auch nach Ablauf von fünf Jahren rechtfertige. In Bezug auf die Dienstbarkeit berufen sie sich auf den Vorrang des öffentlichen Rechts. Vereinbarungen, die zwingendem öffentlichen Recht widersprechen, seien nur rechtsgültig und im Grundbuch eintragungsfähig, wenn eine Angleichung des öffentlichen Rechts durch Ausnahmebewilligung oder Rechtsänderung möglich erscheine. Deshalb seien die Erkenntnisse der Fachbehörde von der Gemeinde umzusetzen. c) Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. 3. Notwendige Sachverhaltsabklärungen