b) Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid insbesondere aus, der Standort H.________ 1 sei aufgrund der Distanz zum Gastronomiebetrieb nicht als Beurteilungsstandort erhoben worden und am Standort H.________ 3 seien die Planungswerte eingehalten. Abklärungen hätten zudem ergeben, dass auf dem Grundstück Nr. O.________ (M.________strasse 77) im Grundbuch eine belastende Dienstbarkeit eingetragen sei, wonach durch den Betrieb der Gartenwirtschaft entstehende Immissionen zu dulden seien. Diese Dienstbarkeit könne auch im öffentlichen Recht nicht unberücksichtigt bleiben.