- Damit keine erheblichen Störungen (IGW) auftreten, ist die Aussenfläche entlang der Südostfassade spätestens um 22.00 Uhr einzustellen. - Sollten die Aussenbewirtungsflächen bis 00.30 Uhr betrieben werden können, ist das Betriebskonzept (Sitzplatzzahl, Saisonalität usw.) der Aussenbewirtungsflächen anzupassen, damit an den Immissionsorten IP 1 und IP 2 höchstens geringfügige Störungen (PW) bzw. keine erheblichen Störungen (IGW) auftreten. Es obliegt der Bauherrschaft zur Anpassung des Betriebskonzepts einen Akustiker beizuziehen.»