In einem Baubewilligungsverfahren wären die Beschwerdeführenden aufgrund der örtlichen Nähe und der daraus folgenden Betroffenheit befugt, Beschwerde zu erheben. Da vorliegend geltend gemacht wird, dass seit dem Jahr 2016 unbewilligte Aussenplätze bestehen, sind die Beschwerdeführenden auch im vorliegenden Verfahren zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Fazit der Fachstelle und Parteistandpunkte