kommt im Baupolizeiverfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch baurechtswidrige Verhältnisse betroffen sind.5 Die Beschwerdeführenden haben sich als Anzeigende am Verfahren beteiligt. Die Abklärungen der Lärmfachstelle zeigen auf, dass die Aussenterrasse bei der Beschwerdeführerin 3 höchstens geringfügig störend ist (unter dem Planungswert) und die Beschwerdeführenden 1 und 2 weiter entfernt wohnen. In einem Baubewilligungsverfahren wären die Beschwerdeführenden aufgrund der örtlichen Nähe und der daraus folgenden Betroffenheit befugt, Beschwerde zu erheben.