6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, beteiligte die Stockwerkeigentümergemeinschaft Seedorf (BE) Gbbl.-Nr. G.________ als Eigentümerin der umstrittenen Terrasse von Amtes wegen am Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Fachstelle Lärmakustik/Lasertechnik der Kantonspolizei Bern (im Folgenden: Lärmfachstelle) eine Stellungname ein. Der Beschwerdegegner und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten äusserten sich nicht. Auf die Rechtsschriften und wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen