Das Regierungsstatthalteramt verfügte am 23. November 2021, dass der baupolizeilichen Anzeige keine Folge geleistet werde und auf das Ergreifen von baupolizeilichen Massnahmen verzichtet werde. Nachdem trotz gegenteiliger Zusicherung wieder ein Live-Event stattgefunden hatte, erliess die Gemeinde mit Verfügung vom 24. November 2021 ein Benützungsverbot für solche Veranstaltungen. 1 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)