Gemäss Art. 48 Abs. 1 BewD2 übe das Regierungsstatthalteramt die Aufsicht über die Gemeindebaupolizei aus und setze säumigen Baupolizei- und Bewilligungsbehörden der Gemeinden angemessene Fristen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten. Wenn nötig verfüge das Regierungsstatthalteramt die erforderlichen Massnahmen selbst. Das Regierungsstatthalteramt werde daher gebeten, bei der Gemeinde Seedorf zu intervenieren und die baupolizeilichen Missstände sofort zu beheben.