1. Im Frühling 2021 eröffnete der Beschwerdegegner im ehemaligen Restaurant «B.________» in Seedorf einen neuen Gastronomiebetrieb «A.________, restaurant - bar - lounge». Das Betriebskonzept sah jeden Donnerstag Livemusik vor, bei schönem Wetter auf der Terrasse. Mit Lärmklage vom 7. Juni 2021 rügten die Beschwerdeführenden sowie weitere Nachbarn, dem Betrieb fehle es an der erforderlichen Baubewilligung. Zudem sei er nicht zonenkonform, weise die erforderliche Anzahl Parkplätze nicht aus und sprenge die gesetzlichen Anforderungen des USG1 bezüglich Lärmemissionen und Ruhezeiten.