52 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) 15/17 BVD 120/2023/15 Kündigungsfrist von drei Monaten auszugehen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hat die Beschwerdeführerin, soweit es nicht zu einer vorzeitigen Rückgabe des Mietobjekts kommt, keine Möglichkeit, die Studiowohnungen zurückzubauen. Die Wiederherstellungsfrist ist deshalb bis am 31. Januar 2024 zu verlängern.