Bei der Ansetzung der Wiederherstellungsfrist gilt aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Studiowohnungen von der Beschwerdeführerin vermietet werden. Die Beschwerdeführerin hat sich zu den Modalitäten der Mietverträge nicht geäussert, weshalb hinsichtlich der Kündigungsfristen auf die allgemeinen Bestimmungen im Mietrecht zurückzugreifen ist. Gemäss Art. 266c OR52 können die Parteien bei der Wohnraummiete mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen. Folglich ist von einer