g) Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsfrist. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin für den Rückbau der Studiowohnungen eine Frist von 90 Tagen, das heisst von ungefähr drei Monaten, gesetzt. Eine Frist von drei Monaten erscheint für den Rückbau der Studiowohnungen zu drei Bastelräumen grundsätzlich angemessen. Bei der Ansetzung der Wiederherstellungsfrist gilt aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Studiowohnungen von der Beschwerdeführerin vermietet werden.