Da sich die Wiederherstellungsanordnung insgesamt als rechtmässig erweist, kann auch nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Gemeinde die Beschwerdeführerin schikanös, willkürlich und rechtsungleich behandelt haben sollte. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf das eigenständige Wiederherstellungs- bzw. nachträgliche Baubewilligungsverfahren betreffend Parkplätze (vgl. das Beschwerdeverfahren BVD RA Nr. 110/2023/58), das wie bereits erwähnt vorliegend ohnehin nicht Streitgegenstand ist.