Die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG ist damit eingehalten. e) Des Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie von der zuständigen Baubewilligungsbehörde eine Zusage für die Nutzung der Bastelräume als Studiowohnungen erhalten hat. Auch die Tatsache, dass die Baupolizeibehörde erst im Dezember 2022 gegen den baurechtswidrigen Tatbestand einschritt, vermag keine Vertrauensrundlage zu begründen. Hierfür wäre unter anderem vorausgesetzt, dass der Baupolizeibehörde die Rechtswidrigkeit seit längerer Zeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.