Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich. Der Rückbau ist nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden und der Beschwerdeführerin zumutbar, auch wenn sie angeblich auf das Einkommen aus der Vermietung zur wirtschaftlichen Existenzsicherung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin kann die Bastelräume als solche weiterhin vermieten und Mieterträge generieren, auch wenn diese tiefer ausfallen als bei einer Wohnraummiete. Da diese ursprünglich mit WC bewilligt wurden, erscheint auch eine Vermietung an Personen denkbar, die nicht unmittelbar im Mehrfamilienhaus 51 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)