c) Die Umnutzung der drei Bastelräume mit WC in zwei Studiowohnungen erfolgte ohne Baubewilligung und erweist sich als materiell rechtswidrig. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist gross. Die Anordnung, die Studiowohnungen zurückzubauen ist ohne Weiteres zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands geeignet. Der Rückbau sämtlicher Einrichtungen und Installationen, die nicht notwendig sind für die Nutzung als Bastelraum, erweist sich als erforderlich. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind nicht ersichtlich.