b) Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Gemeinde an, dass die beiden Studiowohnungen in den ursprünglichen Zustand (drei Bastelräume) zurückzubauen seien, wobei sie den Rückbau nicht weiter konkretisierte. Die Wiederherstellungsanordnung ist so zu verstehen, dass sämtliche Einrichtungen und Installationen, die nicht erforderlich sind für die Nutzung als Bastelraum, zu entfernen sind. Dies betrifft insbesondere die sanitären Anlagen (mit Ausnahme des ursprünglich bewilligten WCs), die Kücheneinrichtungen und die damit verbundenen Anschlüsse.