Die Gemeinde begründe nicht, welche «zwingenden öffentlichen Interessen» vorliegen könnten. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe sie rechtsungleich behandelt, indem sie von der Wiederherstellung der illegal verbauten Grünzone (drei Parkplätze) absehe und im Gegenzug der Beschwerdeführerin die Wiederherstellung aufzwinge.