Dieser Wert entspreche demjenigen von zwei Studiowohnungen und sei nicht mit «Bastel- oder Kellerräumen» vergleichbar. Aufgrund der deklarierten Mieterträge könne es sich offenkundig nicht um «Bastelräume» handeln. Die Vorinstanz habe die angebliche Rechtswidrigkeit jahrzehntelang toleriert und versäumt, innert der fünfjährigen Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG zu intervenieren. Zwingende öffentliche Interessen für eine Wiederherstellung seien nicht erkennbar und würden von der Vorinstanz auch nicht geltend gemacht.