fassungswidrig. Sie verstosse gegen Art. 2 Abs. 2 ZGB51, Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV. Zudem sei das verfassungsrechtliche Prinzip der Rechtssicherheit (Art. 5 Abs. 1 BV) verletzt. Die Beschwerdeführerin dürfe sich darauf verlassen, dass die Baubehörde die jahrzehntelange Wohnnutzung nicht plötzlich in Frage stelle. Jedoch sei sie aufgrund einer «Anfrage» des Verwalters kurz vor Weihnachten mit einer völlig unverhofften Wiederherstellungsverfügung konfrontiert worden. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Wiederherstellungsanordnung sei unverhältnismässig, das Einkommen aus der Vermietung der Wohnungen diene ihr zur wirtschaftlichen Existenzsicherung.