a) Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Wiederherstellungsanordnung seien nicht erfüllt. Seit 1965 liege eine rechtskräftige Baubewilligung vor und die Wohnnutzung sei laut Urkunde vom 1. Juli 1974 verbrieft. Die Vorinstanz und die übrigen Miteigentümer hätten die Wohnnutzung über Jahrzehnte gekannt und gebilligt. Es sei rechtsverletzend, dass die Vorinstanz nachträglich eine Baubewilligung verlange. Die Argumentation der Beschwerdeführerin [gemeint dürfte wohl die Vorinstanz sein] sei rechtsmissbräuchlich und ver-