Die beiden Studiowohnungen erweisen sich damit auch als materiell rechtswidrig bzw. nicht bewilligungsfähig. Auch in dieser Hinsicht kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Besitzstand nach Art. 3 BauG berufen, der auch nicht bewilligte, aber bewilligungsfähig gewesene Bauten und Anlagen umfasst.50 9. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands