Nach dem Gesagten liegt für die beiden baubewilligungspflichtigen Studiowohnungen im Kellergeschoss keine Baubewilligung vor, sie erweisen sich als formell rechtswidrig. Dementsprechend kann die Beschwerdeführerin auch aus der Besitzstandsgarantie, die sich zunächst auf formell rechtmässige Bauten und Anlagen bezieht, nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Art. 3 BauG).46 44 Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, Art. 1 N. 15 45 Vgl. hierzu auch VGE 2021/61 vom 31. März 2022, E. 4.1, 2016/52 vom 20. Dezember 2016, E. 4.3.2 46 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 3 N. 2