1a BauG), nicht umgangen werden. Eine Baubewilligung entsteht ferner auch nicht dadurch, dass die übrigen Stockwerkeigentümer und die Vorinstanz die Wohnnutzung angeblich jahrzehntelang nicht in Frage gestellt haben sollen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein schriftlicher Bauentscheid (vgl. Art. 33 und Art. 34 aBewD sowie Art. 39 BauG i.V.m. Art. 52 VRPG). Ob und seit wann die Vorinstanz Kenntnis von der Wohnnutzung hat, wird in Zusammenhang mit der Wiederherstellungsanordnung, insbesondere dem Vertrauensschutz und der Verwirkungsfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG, zu prüfen sein.