Einerseits handelt es sich hierbei um eine zivilbzw. sachenrechtliche Angelegenheit. Andererseits ist der Regierungsstatthalter oder die zuständige Gemeindebehörde, nicht aber der Eigentümer, der erklärt Stockwerkeigentum begründen zu wollen, der beurkundende Notar oder das Grundbuchamt Baubewilligungsbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 aBewD sowie Art. 33 Abs. 1 BauG). Auch mit einer im Stockwerkeigentümerreglement festgelegten Benützung einer Stockwerkeinheit können die öffentlichrechtlichen Vorschriften, insbesondere diejenigen zur Baubewilligungspflicht (vgl. Art. 1 aBauG sowie Art. 1a BauG), nicht umgangen werden.