e) Wie vorangehend erwähnt, umfasst die Baubewilligung vom 12. August 1965 die beiden Studiowohnungen der Beschwerdeführerin nicht. Auch aus der Beurkundung des Stockwerkeigentums vom 1. Juli 1974 und der anschliessenden Eintragung im Grundbuch kann keine öffent- lich-rechtliche Baubewilligung hergeleitet werden. Einerseits handelt es sich hierbei um eine zivilbzw. sachenrechtliche Angelegenheit.