Hinzu kommt, dass mit zwei zusätzlichen Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus eine gewisse Mehrbelastung der Erschliessung (Strasse und Wasser/Abwasser) einhergeht und eine Prüfung der gesundheitspolizeilichen Aspekte angezeigt ist. Die Umnutzung von Keller- bzw. Bastelräumen zu Studiowohnungen kann daher nicht als gewöhnliche Unterhaltsarbeit oder als geringfügige bauliche Änderung im Innern des Gebäudes betrachtet werden (vgl. Art. 6a Abs. 1 Bst. c und d aBewD). Vielmehr betrifft die Zweckänderung baurechtlich relevante Tatbestände und ist gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. d aBewD baubewilligungspflichtig.