Eine Baubewilligung wurde in einigen Fällen auch dann als erforderlich erachtet, wenn die Zweckänderung nur mit unwesentlichen Anpassungsarbeiten verbunden war oder überhaupt ohne jegliche bauliche Veränderung vorgenommen werden konnte. So zum Beispiel wenn das Gebäude nur im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung bewilligt worden war, die neu vorgesehene Verwendung mit den Nutzungsvorschriften in Konflikt hätte geraten können oder wenn die vorhandenen Erschliessungsanlagen mit der Zweckänderung eine wesentliche Mehrbelastung erfuhren.44