In Zusammenhang mit Zweckänderungen erachtete die Lehre das Bewilligungserfordernis unter Umständen bereits aufgrund der erforderlichen baulichen Anpassungen als gegeben. Eine Baubewilligung wurde in einigen Fällen auch dann als erforderlich erachtet, wenn die Zweckänderung nur mit unwesentlichen Anpassungsarbeiten verbunden war oder überhaupt ohne jegliche bauliche Veränderung vorgenommen werden konnte.