Art. 4 aBewD: 1 Eine Baubewilligung ist erforderlich für die Erstellung und die Erweiterung von: a Gebäuden und Gebäudeteilen; […] Art. 5 aBewD: 1 Einer Baubewilligung bedarf schliesslich jede wesentliche Änderung der in Artikel 4 Abs. 1 genannten Bau- ten und Anlagen. 2 Als wesentliche Änderung gilt insbesondere: