c) Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Baugesetzes vom 7. Juni 1970 (nachfolgend aBauG) erforderten alle Bauten, Anlagen und Vorkehren, welche unter die Bestimmungen der Baugesetzgebung fallen, eine Baubewilligung. Dies galt insbesondere für die Erstellung, die wesentliche Änderung und den Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a aBauG). Die baubewilligungspflichtigen Tatbestände wurden in Art. 4 ff. des Dekretes über das Baubewilligungsverfahren vom 10. Februar 1970 (nachfolgend aBewD) konkretisiert. Vorliegend interessieren insbesondere die folgenden Bestimmungen: