telräume und eine Toilette im Teil des nördlichen Kellergeschosses.42 Daraus folgt, dass die Baubewilligung vom 12. August 1965 die beiden Studiowohnungen der Beschwerdeführerin nicht umfasst. Unbestrittenermassen vermietet die Beschwerdeführerin im Bereich der bewilligten Bastelräume und der Toilette derzeit zwei Studiowohnungen. Folglich kam es zu einer Umnutzung der ursprünglich bewilligten drei Bastelräume und der Toilette in zwei Studiowohnungen. Unklar ist allerdings, wann die Umnutzung stattfand.