In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 führt die Gemeinde aus, die Beschwerdeführerin habe keine Baubewilligung für die baubewilligungspflichtige Umnutzung eingereicht. Die Gemeinde sei gestützt auf Art. 45 BauG verpflichtet, Wiederherstellungen des rechtmässigen Zustandes anzuordnen. Die Baupolizeibehörde sei für baurechtliche Angelegenheiten und die Steuerverwaltung sei für steuerrechtliche Angelegenheiten zuständig. Steuerrechtlich könne eine fehlende Baubewilligung nicht geheilt werden. Die Baubewilligungsbehörde werde im Rahmen eines Baugesuchs die Bewilligungsfähigkeit prüfen und sofern erforderlich Art. 46 Abs. 3 BauG zur Beurteilung beiziehen.